Die durch die Vorinstanz verweigerte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde im vorliegenden Verfahren nicht angefochten. Zwar liess die Beschwerdeführerin mit Antrag 1 die vollumfängliche Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. März 2025 beantragen. Weder aus Antrag 3 noch aus der Begründung (act. 13 und 20) geht jedoch hervor, dass an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren festgehalten wird. -5- Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren Parteistellung zukommt.