14 Abs. 4 AsylG komme den betroffenen Personen nur im Zustimmungsverfahren vor dem SEM Parteistellung zu. Deshalb könne der Einspracheentscheid einzig in Bezug auf die Ablehnung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege angefochten werden (Erw. 7 des Einspracheentscheids, act. 10).