2. 2.1. Die Vorinstanz lehnte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) mit der Begründung ab, es liege auch nach umfassender Prüfung der Integrationskriterien kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. Zudem bestehe mangels Parteistellung kein Anspruch auf die Durchführung des kantonalen Verfahrens, womit auch kein Rechtsmittelweg offenstehe. Gemäss Art. 14 Abs. 4 AsylG komme den betroffenen Personen nur im Zustimmungsverfahren vor dem SEM Parteistellung zu.