Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Da das Verwaltungsgericht keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen kann, ist der Antrag so zu verstehen, dass das MIKA gegebenenfalls anzuweisen sei, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im Übrigen richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 12. März 2025. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben.