2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 12 ff.): 1. Der angefochtene Entscheid vom 12. März 2025 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen.