Mit Eingabe vom 29. November 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und ersuchte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (MI-act. 325 ff.). Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 lehnte das MIKA das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab (MI-act. 340 ff.). -3- B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 21. Januar 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Februar 2025 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 350 ff.). Die Vorinstanz erliess am 12. März 2025 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen.