Am 3. Juni 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 242 ff.). In der Folge klärte das MIKA den Sachverhalt weiter ab (MI-act. 298). Mit Schreiben vom 14. November 2024 lehnte das MIKA das Gesuch ab und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine anfechtbare Verfügung verlangen könne (MI-act. 319 ff.). Mit Eingabe vom 29. November 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und ersuchte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (MI-act. 325 ff.).