Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2025.170 / sa / we ZEMIS [***]; (E.2025.15) Art. 7 Urteil vom 26. Januar 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Stierli Gerichtsschreiberin i.V. Angliker Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Sri Lanka führerin vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 12. März 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die Beschwerdeführerin ist sri-lankische Staatangehörige, reiste am 7. Ok- tober 2018 illegal in die Schweiz ein und stellte am Folgetag ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act]. 5, 10 f.). Am 27. De- zember 2018 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ihr Asylge- such ab, wies sie aus der Schweiz weg, setzte eine Ausreisefrist bis zum 21. Februar 2019 an und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 34 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Februar 2019 ab (MI- act. 48 ff.). In der Folge setzte das SEM der Beschwerdeführerin eine neue Ausreisefrist bis zum 27. März 2019 an (MI-act. 63 ff.). Am 8. Mai 2019 stellte die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsge- such, welches das SEM am 21. Mai 2019 ablehnte (MI-act. 85 ff.). Dage- gen erhob die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 23. August 2019 hiess das Bun- desverwaltungsgericht die Beschwerde gut und wies das SEM an, die Ein- gabe vom 8. Mai 2019 als Mehrfachgesuch anhand zu nehmen und zu prü- fen (MI-act. 103 ff.). Am 20. Dezember 2019 wies das SEM das Mehrfach- gesuch der Beschwerdeführerin ab, wies sie aus der Schweiz weg und ord- nete an, dass sie die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft verlas- sen müsse (MI-act. 124 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. April 2024 ab (MI-act. 148 ff.), worauf das SEM der Beschwerdeführerin eine neue Ausreisefrist bis zum 3. Juni 2024 ansetzte (MI-act. 175 ff.). In der Zwischenzeit ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM um Bewil- ligung eines Kantonswechsels in den Kanton Q._____, dem Wohnort- kanton ihrer Schwester (MI-act. 118 ff.). Das Gesuch wurde am 24. März 2020 vom SEM abgelehnt (MI-act. 139 ff.). Am 3. Juni 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) um Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung (MI-act. 242 ff.). In der Folge klärte das MIKA den Sachverhalt weiter ab (MI-act. 298). Mit Schreiben vom 14. November 2024 lehnte das MIKA das Gesuch ab und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine anfechtbare Verfügung verlangen könne (MI-act. 319 ff.). Mit Eingabe vom 29. November 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und er- suchte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (MI-act. 325 ff.). Mit Verfü- gung vom 21. Januar 2025 lehnte das MIKA das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab (MI-act. 340 ff.). -3- B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 21. Januar 2025 erhob die Beschwer- deführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Februar 2025 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 350 ff.). Die Vorinstanz erliess am 12. März 2025 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. April 2025 erhob die Beschwer- deführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungs- gericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 12 ff.): 1. Der angefochtene Entscheid vom 12. März 2025 sei vollumfänglich aufzu- heben. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. April 2025 wurde das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege mangels nachgewiesener Bedürftig- keit und wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgelehnt (act. 27 ff.). Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforde- rungsgemäss die Akten ein und beantragte unter Festhaltung an ihren Er- wägungen im angefochtenen Einspracheentscheid das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung (act. 34). Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 26. Januar 2026 beraten und ent- schieden. -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem die Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung. Da das Verwaltungsgericht keine Aufenthaltsbewilli- gungen erteilen kann, ist der Antrag so zu verstehen, dass das MIKA ge- gebenenfalls anzuweisen sei, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbe- willigung zu erteilen. Im Übrigen richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einsprache- entscheid der Vorinstanz vom 12. März 2025. Die Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichts ist somit gegeben. 2. 2.1. Die Vorinstanz lehnte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) mit der Begründung ab, es liege auch nach umfassender Prüfung der In- tegrationskriterien kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. Zudem bestehe mangels Parteistellung kein Anspruch auf die Durchführung des kantonalen Verfahrens, womit auch kein Rechtsmittelweg offenstehe. Ge- mäss Art. 14 Abs. 4 AsylG komme den betroffenen Personen nur im Zu- stimmungsverfahren vor dem SEM Parteistellung zu. Deshalb könne der Einspracheentscheid einzig in Bezug auf die Ablehnung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege angefochten werden (Erw. 7 des Einspracheentscheids, act. 10). Die durch die Vorinstanz verweigerte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde im vorliegenden Verfahren nicht angefochten. Zwar liess die Beschwerdeführerin mit Antrag 1 die vollumfängliche Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. März 2025 beantragen. Weder aus An- trag 3 noch aus der Begründung (act. 13 und 20) geht jedoch hervor, dass an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Einsprache- verfahren festgehalten wird. -5- Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin im vorlie- genden Verfahren Parteistellung zukommt. 2.2. Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einrei- chung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig ange- ordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilli- gung einleiten, ausser es besteht ein Anspruch auf deren Erteilung ("Aus- schliesslichkeit des Asylverfahrens"). Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person, die sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, jedoch eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn wegen fortge- schrittener Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 AsylG). Dabei handelt es sich unbestrittenermassen um eine Ermessens- und keine Anspruchsbewilligung (BGE 149 I 72, Erw. 2.4). Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies unverzüglich dem SEM (Art. 14 Abs. 3 AsylG). Gemäss Art. 14 Abs. 4 AsylG kommt der betroffenen Person nur im Zustimmungs- verfahren des SEM Parteistellung zu, nicht indessen im Verfahren vor der kantonalen Migrationsbehörde (BGE 149 I 72, Erw. 1.2 m.w.H.). Die fehlende Parteistellung im kantonalen Verfahren ist zwar gemäss Bun- desgericht mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) nicht vereinbar und folglich verfassungswidrig. Da jedoch die Bundesge- setze und das Völkerrecht für das Bundesgericht und andere rechtsanwen- dende Behörden gemäss Art. 190 BV massgebend sind, muss Art. 14 Abs. 4 AsylG aufgrund des klaren Willens des Gesetzgebers angewendet werden (BGE 149 I 72, Erw. 2.3.1; BGE 137 I 128, Erw. 4.3.1; ALEXANDRA BÜCHLER, Härtefallregelungen, in: Handbuch zum Asyl- und Wegweisungs- verfahren, 3. Aufl. 2021, S. 600). 2.3. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, sie habe einen An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und legt insbesondere nicht dar, inwiefern sie gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) aufgrund familiärerer Beziehungen oder wegen Verletzung ihres Privatlebens Anspruch auf weiteren Aufenthalt in der Schweiz hätte. Be- zeichnenderweise äussert sie sich auch nicht zur Frage der Parteistellung. In ihrer Beschwerde versucht sie einzig darzulegen, dass die Voraus- setzungen von Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Er- -6- werbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) erfüllt seien und ihr deshalb eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei. Bei der von der Beschwerdeführerin beantragten Härtefallbewilligung han- delt es sich jedoch unbestrittenermassen um eine Ermessens- und nicht um eine Anspruchsbewilligung. Es liegt damit kein Anwendungsfall von Art. 14 Abs. 1 AsylG vor. Selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 AsylG erfüllt wären, käme der Beschwerdeführerin damit in Anwen- dung von Art. 14 Abs. 4 AsylG im vorliegenden Verfahren keine Parteistel- lung zu. Die Beschwerdeführerin hat somit kein Recht, den Einspracheent- scheid mit Blick auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung anzufechten. 3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 800.00, sind durch die Beschwerdeführerin zu bezah- len. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern -7- Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 26. Januar 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Angliker