1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird. - 23 - 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung eines Kostenanteils von Fr. 360.00 (1/5) an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).