Der Grundentschädigung sind noch die geltend gemachten Auslagen von Fr. 114.30 sowie die Mehrwertsteuern von 8,1% hinzuzurechnen, so dass sich die Parteientschädigung auf aufgerundet Fr. 2'597.00 beläuft. Davon entfällt ein Anteil von drei Fünftel auf den Beschwerdeführer, der ihm vom AJV zu ersetzen ist. Der restliche Anteil im Umfang von zwei Fünfteln ist seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter aus der Obergerichtskasse zu entschädigen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die mit Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des AJV vom 11. März 2025 angesetzte Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.