Mit Rücksicht auf den gesamten Aufwand sowie die eher hohe Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer, aber die vergleichsweise geringe Komplexität der Angelegenheit, ist die Parteientschädigung (Grundentschädigung ohne ordentliche oder ausserordentliche Zuschläge oder Abzüge nach den §§ 6 und 7 Anwaltstarif und ohne Rechtsmittelabzug nach § 8 Anwaltstarif) auf Fr. 2'288.00 zu bemessen. Der Grundentschädigung sind noch die geltend gemachten Auslagen von Fr. 114.30 sowie die Mehrwertsteuern von 8,1% hinzuzurechnen, so dass sich die Parteientschädigung auf aufgerundet Fr. 2'597.00 beläuft.