Für die nachträgliche Eingabe vom 17. September 2025 dürfte sich der anwaltliche Aufwand auf mutmasslich eine zusätzliche halbe Stunde belaufen haben. Mit Rücksicht auf den gesamten Aufwand sowie die eher hohe Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer, aber die vergleichsweise geringe Komplexität der Angelegenheit, ist die Parteientschädigung (Grundentschädigung ohne ordentliche oder ausserordentliche Zuschläge oder Abzüge nach den §§ 6 und 7 Anwaltstarif und ohne Rechtsmittelabzug nach § 8 Anwaltstarif) auf Fr. 2'288.00 zu bemessen.