In der zu den Akten gereichten Honorarrechnung vom 22. August 2025 weist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von knapp zehn Stunden aus. Für die nachträgliche Eingabe vom 17. September 2025 dürfte sich der anwaltliche Aufwand auf mutmasslich eine zusätzliche halbe Stunde belaufen haben.