Folglich setzt sich die Parteientschädigung aus einer Grundentschädigung zusammen, die nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles zu bemessen und innerhalb des Rahmens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festzusetzen ist, sowie ordentlichen und allfälligen ausserordentlichen Zu- und Abschlägen nach den §§ 6 und 7 Anwaltstarif. § 8 Anwaltstarif sieht sodann einen Rechtsmittelabzug zwischen 50 und 100% des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags vor.