In Verfahren, die – wie das vorliegende – das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, gelten gemäss § 8a Abs. 2 Anwaltstarif die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. Anwaltstarif sinngemäss. Folglich setzt sich die Parteientschädigung aus einer Grundentschädigung zusammen, die nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles zu bemessen und innerhalb des Rahmens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festzusetzen ist, sowie ordentlichen und allfälligen ausserordentlichen Zu- und Abschlägen nach den §§ 6 und 7 Anwaltstarif.