Anwaltstarif (§ 10 Abs. 1 Anwaltstarif), wobei dieser Verweis nach der Praxis des Verwaltungsgerichts auch die §§ 8a–c Anwaltstarif umfasst, weil es sinnwidrig wäre, in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf die Ansätze für Zivilsachen abzustellen; zudem liesse es sich nicht rechtfertigen, das Honorar der unentgeltlichen Vertretung und die Parteientschädigung auf - 22 - wesentlich unterschiedliche Art und Weise festzulegen (vgl. die Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2024.377 vom 3. Juli 2025, Erw. III/3.2, und WBE.2021.277/279 vom 8. Dezember 2021, Erw. III/3).