3.2. In Zivil- und Verwaltungssachen setzt jede urteilende Instanz die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse auszurichtende Entschädigung auf Grund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwaltes fest (§ 12 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150). Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bemisst sich dabei nach den §§ 3–8 Anwaltstarif (§ 10 Abs. 1 Anwaltstarif), wobei dieser Verweis nach der Praxis des Verwaltungsgerichts auch die §§ 8a–c Anwaltstarif umfasst, weil es sinnwidrig wäre, in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf die Ansätze für Zivilsachen abzustellen;