3. 3.1. Der Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten nach Massgabe des Unterliegerprinzips (§ 32 Abs. 2 VRPG) bemisst sich aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2012, S. 223 ff.) auf drei Fünftel einer vollen Parteientschädigung. Für den restlichen Anteil ist sein unentgeltlicher Rechtsvertreter für seine anwaltlichen Bemühungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens angemessen aus der Staats- bzw. Obergerichtskasse zu entschädigen (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die bedingte Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m.