Weil die Vorinstanz weder einen (schwerwiegenden) Verfahrensfehler begangen noch willkürlich entschieden hat, sind die gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, wobei den Beschwerdeführer, dem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, bezüglich eines Anteils von einem Fünftel der Verfahrenskosten die bedingte Nachzahlungspflicht gemäss § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO trifft.