2. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde mehrheitlich durch, indem die Probezeit von fünf Jahren anstelle der beantragten zweijährigen Dauer auf eine dreijährige Dauer verkürzt wird und die (unbefristete) Weisung betreffend den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der betreuten Wohneinrichtung der Stiftung D._____ durch die Zustimmung des AJV zum Bezug einer Mietwohnung ausserhalb einer betreuten Einrichtung obsolet geworden ist. Entsprechend ist der Beschwerdeführer als zu vier Fünfteln obsiegend zu betrachten.