4. Zusammenfassend steht fest, dass eine für die Dauer von fünf Jahren angesetzte Probezeit unverhältnismässig lang wäre; eine Probezeit von drei Jahren erscheint den gegebenen Umständen angemessen. Somit ist die Probezeit in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Beschwerde auf drei Jahre festzusetzen. Weitergehend ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit (betreffend Antrag 2; siehe dazu Erw. 1.1 und 3.3 vorne) von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist.