Deshalb läge eine Probezeitdauer von über drei Jahren – nach aktueller Einschätzung – nicht mehr im überwiegenden öffentlichen Interesse und wäre unverhältnismässig, zumindest wenn sich die positive Entwicklung des Beschwerdeführers auch weiterhin fortsetzt. Andernfalls bestünde für das AJV immer noch die Möglichkeit, bei Gericht auf eine Verlängerung der Probezeit hinzuwirken.