In Bezug auf die Auswahl seiner Beschäftigung dürfte der Beschwerdeführer allerdings auch ohne die betreffenden Weisungen, schon rein aufgrund seines Werdegangs, seiner Krankheit und der bislang fehlenden Ausbildung, zumindest auf absehbare Zeit weiterhin eingeschränkt bleiben, was wiederum auch auf die Wahl des Aufenthalts einen limitierenden Einfluss haben wird. Dennoch könnte ein Aufenthalt ausserhalb einer Institution dem Beschwerdeführer wieder mehr darin bestärken, ein weitgehend selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben führen zu können. Unter diesen Umständen ist ein erhebliches privates Interesse an einer kürzeren als fünfjährigen Probezeit ausgewiesen.