Insofern werden mit dem Ablauf der Probezeit nur, aber immerhin die restlichen Einschränkungen in der freien Lebensgestaltung und die für deren Durchsetzung erforderlichen Überwachungsmechanismen wegfallen. In Bezug auf die Auswahl seiner Beschäftigung dürfte der Beschwerdeführer allerdings auch ohne die betreffenden Weisungen, schon rein aufgrund seines Werdegangs, seiner Krankheit und der bislang fehlenden Ausbildung, zumindest auf absehbare Zeit weiterhin eingeschränkt bleiben, was wiederum auch auf die Wahl des Aufenthalts einen limitierenden Einfluss haben wird.