3.6. Das private Interesse des Beschwerdeführers, dass die Probezeit so kurz wie möglich angesetzt wird, ist grundsätzlich als erheblich einzustufen, da die Möglichkeit der Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug nach Ablauf der Probezeit entfällt und der Beschwerdeführer keinen Weisungen mehr unterliegt. Relativierend gilt es anzufügen, dass er ohnehin längerfristig, noch nach Ablauf der Probezeit auf eine (ambulante) psychiatrische und medikamentöse Therapie sowie die Abstinenz von illegalen psychotropen Substanzen angewiesen sein wird, wenn er die erreichten Therapieerfolge nicht gefährden und einen Rückfall in die Delinquenz vermeiden will (vgl. Vorakten, act.