per 1. Juli 2025 ausreichend und der Situation angemessen. Eine fünfjährige Probezeit, wie sie von der KoFako ohne nähere spezifische Begründung zu dieser Dauer verlangt wurde, vermöchte dem Beschwerdeführer dagegen zu wenig einen sichtbaren und seine Resozialisierungsbemühungen honorierenden Horizont für ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit aufzuzeigen und schmälert daher das öffentliche Interesse an möglichst wirksamer Deliktsprävention.