Gemäss der Einschätzung seines Therapeuten ist der Beschwerdeführer hoch motiviert, das Erreichte zu festigen und auch künftig die antipsychotische Medikation durchzuführen und von illegalen psychotropen Substanzen und Alkohol abstinent zu leben (Vorakten, act. 06 067 f. und act. 06 079 f.). Aufgrund der geschilderten Umstände und mit Rücksicht auf die nun schon seit mindestens vier Jahren anhaltende, fortschreitende psychische Stabilisierung des Beschwerdeführers ist aus spezialpräventiven Überlegungen von einem stetig nachlassenden Interesse an einer engmaschigen Unterstützung und Begleitung zwecks möglichst wirksamer Deliktsprävention - 19 -