bescheinigte positive Entwicklung konnte der Beschwerdeführer durchgehend fortsetzen. Der Wechsel in die offen geführte betreute Wohneinrichtung und alle weiteren Vollzugsöffnungen verliefen unproblematisch. Der Beschwerdeführer zeigte sich stets absprachefähig und kooperativ. Er konnte seine Abstinenz aufrechterhalten und seine Selbständigkeit verstärken. Hinsichtlich der deliktfördernden Symptomatik wird ihm eine deutliche Besserung attestiert. Die Krankheitssymptomatik ist vollständig remittiert.