Während der Beschwerdeführer zu Beginn des Vollzugs mehrfach wegen Cannabiskonsums, aufgrund anderweitiger Regelverletzungen und unangemessenen Verhaltens gegenüber dem Vollzugspersonal diszipliniert werden musste, konnte seitdem unter dem Eindruck der angepassten Diagnosestellung (vgl. Vorakten, act. 07 319 ff.) und unter adäquater Medikation eine psychische Stabilisierung und Nachreifung des Beschwerdeführers erreicht werden. Die ihm bereits in der Beurteilung der KoFako vom 24. September 2020 (Vorakten, act. 08 015 ff.) bescheinigte positive Entwicklung konnte der Beschwerdeführer durchgehend fortsetzen.