05 336) bewohnte er in der erwähnten Einrichtung ein "Studio", das ihm den höchsten Grad an Eigenständigkeit und Selbstbestimmung innerhalb der Institution vermittelte. Per 1. Oktober 2025 wurde ihm nun der Bezug einer Mietwohnung ausserhalb einer betreuten Einrichtung erlaubt. Während der Beschwerdeführer zu Beginn des Vollzugs mehrfach wegen Cannabiskonsums, aufgrund anderweitiger Regelverletzungen und unangemessenen Verhaltens gegenüber dem Vollzugspersonal diszipliniert werden musste, konnte seitdem unter dem Eindruck der angepassten Diagnosestellung (vgl. Vorakten, act.