Klärungsbedürftig bleibt, ob dem beschriebenen öffentlichen Interesse an einer möglichst wirksamen Deliktsprävention lediglich durch die Anordnung einer Probezeitdauer von fünf Jahren hinreichend Rechnung getragen werden kann oder ob sich die mit den von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen verfolgten spezialpräventiven Ziele auch mit einer kürzeren Probezeit erreichen lassen, immer unter Vorbehalt einer allfälligen (gerichtlichen) Verlängerung der Probezeit gestützt auf Art. 62 Abs. 4 StGB, falls die positive Entwicklung des Beschwerdeführers nicht anhalten oder sogar sich während verkürzter Probezeit Rückschritte abzeichnen sollten. - 18 -