Der Schutz der Öffentlichkeit und von wichtigen Rechtsgütern Dritter, wie die körperliche Unversehrtheit, rechtfertigt dabei auch schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers. Dies gilt umso mehr, als die Rückfallgefahr nur so lange als gering betrachtet werden kann, als der Beschwerdeführer die zwischenzeitlich erlangte Stabilität seiner psychischen Verfassung auch längerfristig beibehalten kann und diese nicht durch eine sich abermals verschlechternde Lebenssituation gefährdet wird.