Gemäss Gutachterin wird die weitere Entwicklung des Risikos erneuter Straftaten durch den Beschwerdeführer ganz massgebend davon abhängig sein, ob die Remission seiner schizophrenen Krankheitssymptomatik unter zunehmenden psychosozialen Anforderungen (ausserhalb des Massnahmenvollzugs) stabil bleibt, ob es ihm gelingt, die Suchtmittelabstinenz (auch ausserhalb des geschützten Rahmens) einzuhalten und wie gut er sich psychosozial integrieren kann. Wenn die damals im Setting der JVA Solothurn erreichten Behandlungsziele auch bei zunehmenden Freiheitsgraden und vermehrter Übertragung von Eigenverantwortung und Selbständigkeit aufrechterhalten werden könnten, sei zu erwarten, dass das