offenen Massnahmenvollzugs etablierten Vorkehrungen geeignet und erforderlich sind, um die im Leben des Beschwerdeführers für eine günstige Legalprognose notwendige Stabilität auch nach seiner bedingten Entlassung zu wahren. Dazu gehören vordringlich eine zuverlässige Medikamenteneinnahme, die sich nur während der Probezeit (anhand von entsprechenden Weisungen) durchsetzen lässt, und eine regelmässige Abstinenzkontrolle.