rechtzeitig auffangen zu können, zumal der Beschwerdeführer erst per 1. Juli 2025 eine externe Arbeitsstelle (im weniger exponierten zweiten Arbeitsmarkt) angetreten hat und ihm der Schritt vom offenen Massnahmenvollzug hin zu einer selbständigen Wohnsituation ein hohes Mass an Bewältigungsstrategien abverlangen wird (tendenziell wohl mehr als der Wechsel vom geschlossenen in den offenen Massnahmenvollzug, welcher dem Beschwerdeführer rasch und gut gelungen ist), von denen noch ungewiss ist, wie sie der Beschwerdeführer umzusetzen vermag. Einigkeit besteht aber unter den Fachleuten darin, dass die bereits im Rahmen des