3.4.2. Tatsächlich dürfte eine Prognose darüber, bis wann die Lebensumstände des Beschwerdeführers genügend gefestigt sind, um auf die Begleitung und Unterstützung durch die Bewährungshilfe und sichernde Bewährungsauflagen und Weisungen vollständig verzichten zu können, schwierig sein. Die verbleibenden knapp eineinhalb Jahre bis Ende 2026 könnten auch mit Blick auf den bislang günstigen Vollzugs- und Therapieverlauf zu ehrgeizig bemessen sein, um Rückschläge bei der beruflichen Integration und psychische Belastungen ausserhalb des geschützten Rahmens abfedern und - 16 -