lich ebenfalls auf zwei Jahre (ab bedingter Entlassung per 2. Dezember 2024) zu begrenzen sei. 3.4.2. Tatsächlich dürfte eine Prognose darüber, bis wann die Lebensumstände des Beschwerdeführers genügend gefestigt sind, um auf die Begleitung und Unterstützung durch die Bewährungshilfe und sichernde Bewährungsauflagen und Weisungen vollständig verzichten zu können, schwierig sein.