Ob der Therapeut dabei die Dauer der Bewährungs- und Beobachtungszeit – wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint – auf zwei Jahre ab der von ihm gewünschten Beendigung des Vollzugs der stationären Massnahme, mithin bis Ende 2026 begrenzen wollte, ist fraglich. Aus dem Umstand allein, dass er sich eine Verlängerung der stationären Massnahme bis maximal Ende 2026 gewünscht hätte, darf dieser Schluss nicht ohne weiteres gezogen werden, ebenso wenig, dass auf diesen Zeitpunkt alle Massnahmen automatisch stoppen sollten (um den Beschwerdeführer in seinem Bestreben um Resozialisierung nicht zu demotivieren) und die Probezeit folg-