lung inklusive Medikation und der regelmässigen Durchführung von Abstinenzkontrollen mittels Weisungen zu gewährleisten seien (Vorakten, act. 08 069). Weniger apodiktisch äusserte sich insoweit der behandelnde Therapeut, der in seinen Ergänzungen zum Therapieverlaufsbericht vom 18. September 2024 festhielt, dass er sich eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um zwei bis drei Jahre, also bis Ende 2025 oder Ende 2026 gewünscht hätte, nachdem der Beschwerdeführer im geschützten Rahmen des Rechtsstatus gemäss Art. 59 StGB einen guten, stabilen Behandlungsverlauf gezeigt habe.