_ vom 14. Dezember 2023 zog die Gutachterin unter Einbezug der Entwicklung seit dem Ergänzungsgutachten weiterhin einen langen Zeitraum von bis zu fünf Jahren für die Bewährung des Beschwerdeführers und die Erteilung von Weisungen (während der Probezeit) als Möglichkeit in Betracht (Vorakten, act. 02 132). Die KoFako geht in ihrer Beurteilung vom 24. Oktober 2024 sogar von der Notwendigkeit einer fünfjährigen Probezeit nach der von ihr befürworteten bedingten Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug aus, während welcher nebst der Bewährungshilfe die Fortführung der forensisch-psychiatrischen Behand- - 15 -