Zwar äussern sich die vorhandenen Gutachten und Berichte nicht zur konkreten Dauer der anlässlich der bedingten Entlassung vorzusehenden Massnahmen. Gleichwohl ist daraus ersichtlich, dass aufgrund der bestehenden chronischen psychischen Störungen des Beschwerdeführers und des bisherigen Vollzugsverlaufs längerfristige Vorkehrungen notwendig sind, um die stabile Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht aufs Spiel zu setzen. Im Ergänzungsgutachten von Dr. med.