Ferner bestehen beim Beschwerdeführer nach wie vor Abhängigkeitserkrankungen von verschiedenen Substanzen (Cannabis, Stimulanzien, Benzodiazepine, Opiate, Nikotin). Mit Ausnahme des foren- sisch-psychiatrischen irrelevanten Konsums von Nikotin ist der Beschwerdeführer in geschützter Umgebung abstinent (Vorakten, act. 07 430, 07 431 und 06 078). An der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Q._____ vom 14. Dezember 2023 bezeichnete die als Sachverständige befragte - 14 -