Damit bleibt zu prüfen, ob für die verfügte maximale Dauer von fünf Jahren Probezeit in Kombination mit Bewährungshilfe und den vorgesehenen Weisungen bzw. der damit für den Beschwerdeführer einhergehenden Belastungen ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und ob sich die Dauer als angemessen erweist.