Beschwerdeführer kritisierten Weisung betreffend Aufenthalt in der betreuten Wohneinrichtung der Stiftung D._____ (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 4a) dieses Bestimmtheitserfordernis erfüllte, braucht vorliegend nicht mehr entschieden zu werden, nachdem das AJV dem Bezug einer Mietwohnung ausserhalb einer betreuten Einrichtung – wie bereits erwähnt – zwischenzeitlich zugestimmt hat. In diesem Punkt (Antrag 2) ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden (siehe dazu bereits Erw. 1.1 vorne).