3.3. Weisungen müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein (IMPERATORI, a.a.O., N. 11 zu Art. 94). Sie müssen so präzise formuliert sein, dass der Betroffene sein Verhalten danach richten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, Erw. 3.2). Ob die Formulierung in der vom - 13 -