Er hält lediglich die verfügte Probezeitdauer von fünf Jahren für übermässig lang und beantragt deren Verkürzung auf zwei Jahre. Zudem war die zwischenzeitlich nicht mehr geltende Weisung betreffend den Aufenthalt in der betreuten Wohneinrichtung der Stiftung D._____ (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 4a) aus seiner Sicht zu vage formuliert, insbesondere durch die Verwendung des Begriffs "vorerst", mit welchem die Aufenthaltsdauer in der betreuten Wohneinrichtung nicht auf eine bestimmte Dauer limitiert worden sei, auf Kosten seiner Planungssicherheit.