3.2. Mit der bedingten Entlassung aus dem Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme per 2. Dezember 2024 hat das AJV eine Probezeit von fünf Jahren angesetzt, für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet sowie acht konkrete Weisungen verfügt (siehe vorne Bst. B/1). Gegen die Anordnung einer Probezeit an sich, der Bewährungshilfe sowie den Inhalt der meisten Weisungen hat der Beschwerdeführer nichts einzuwenden. Er hält lediglich die verfügte Probezeitdauer von fünf Jahren für übermässig lang und beantragt deren Verkürzung auf zwei Jahre.