3. 3.1. Der Beschwerdeführer wurde aus einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB entlassen, weshalb die Probezeit zunächst auf ein bis fünf Jahre anzusetzen ist (Art. 62 Abs. 2 StGB). Da der Beschwerdeführer mit seiner Brandstiftung eine Straftat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat, kann seine Probezeit gemäss Art. 62 Abs. 6 StGB so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten zu verhindern.