2.4.3 mit Hinweisen). Mit Blick auf die Dauer der angeordneten Probezeit und der damit verbundenen Massnahmen muss bei Gegenüberstellung der öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 6 EMRK zu prüfen, ob die Massnahmen sowohl inhaltlich als auch mit Bezug auf die Dauer angemessen sind (vgl. vorne Erw. I/2).