Die Ausgestaltung der Weisungen richtet sich nach der konkreten Risikoanalyse und den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die in Art. 94 StGB enthaltene Aufzählung der möglichen Weisungsinhalte ist daher nicht abschliessend. Nach der Rechtsprechung kann im Falle einer bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme auch die Verpflichtung zum Aufenthalt in einem betreuten Wohnheim Gegenstand einer Weisung sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2022 vom 14. Dezember 2022, Erw. 2.4, und 6B_90/2020 vom 22. April 2020, Erw. 3.2; je mit Hinweisen).